Höchstrechnungszins auch für 2010 unverändert bei 2,25%

Eingetragen am 05.05.2009 um 18:54

Wie jedes Jahr, gibt die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) Anfang des Jahres eine Empfehlung bezüglich des Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung ab.

So lautet die Empfehlung der DAV für das Jahr 2010 den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung unverändert bei 2,25% zu belassen. Damit wäre der Höchstrechnungszins im vierten Jahr in Folge auf dem doch sehr niedrigen Niveau konstant. Denn von 2006 auf 2007 wurde der Höchstrechnungszins bei allen deutschen Versicherungsunternehmen von 2,75% auf 2,25% gesenkt, um den schwierigen Marktbedingungen gerecht zur werden.

Entwicklung des Höchstrechnungszins seit 1942

Zeitraum: 1942 – 1986 1987 – 06/94 07/94 – 06/20 07/00 – 12/03 01/04 – 12/06 seit 2007
Zinssatz: 3,00% 3,50% 4,00% 3,25% 2,75% 2,25%

Allerdings kann die DAV jeweils nur eine Empfehlung aussprechen. Bei der letztendlichen Festlegung des Höchstrechnungszins für die Versicherung hat nämlich das Bundesministerium der Finanzen das Sagen. Denn die Festlegung des neuen Höchstrechnungszinses ist im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt. Die genaue Definition steht im §65 Deckungsrechtsrückstellung des VAG (siehe unten).

Höchstrechnungszins = Garantieverzinsung!

Zwar dürfen deutsche Lebensversicherer den Höchstrechnungszins unterschreiten, was jedoch in der Praxis aus Wettbewerbsgründen nicht gemacht wird. Deshalb meinen viele, wenn Sie von Garantieverzinsung sprechen auch gleichzeitig den Höchstrechnungszins und umgekehrt.

Für Endkunden ist der Höchstrechnungszins bzw. die Garantieverzinsung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusse gültig war über die gesamte Vertragsdauer garantiert. Eine zukünftige Änderung des Garantiezinses hat keine Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge.

§ 65 Deckungsrückstellung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,

1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend
a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder
b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind;

2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen;

3. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.
(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.
(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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