Rentenversicherung kann Witwenrente verweigern!
Eingetragen am 07.05.2009 um 18:09
In einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom Dienstag dieser Woche wurde eine bestehende Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2002 bestätigt.
Konkret geht es dabei um die Hinterbliebenenrente für einen Ehepartner. Also die Witwen- oder auch Witwerrente. Denn normalerweise hat der Ehepartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der eigene Ehemann oder die Ehefrau verstirbt.
Doch seit 2002 gibt es von der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorgabe, dass zum Todeszeitpunkt die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, da sonst vermutet werden kann, dass es sich um eine reine Versorgungsehe handelt, die nur geschlossen wurde, damit der Ehepartner in den Genuss der Hinterbliebenenrente kommt.
Wenn man allerdings nachweisen kann, dass die Ehe aus anderen Gründen geschlossen wurde und nicht nur der Versorgung des Ehepartners gegolten hat, so sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine Ausnahmeregelung vor. In dem oben genannten Urteil konnte die Klägerin dies allerdings nicht hinreichend beweisen, so dass es rechtens ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung die Leistung verwährt.
Todesfallversicherung schützt die Hinterbliebenen!
Wer also ganz sicher sein möchte, dass im Todesfall der Ehepartner und auch die Kinder finanziell ausreichend abgesichert sind, der sollte am besten eine reine Todesfallversicherung abschließen. Im Todesfall wird die Versicherung die Versicherungssumme ohne wenn und aber an die im Vertrag genannten Personen ausbezahlen. Allerdings sollte man bei der Antragsstellung darauf achten, dass die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet wurden, damit die Versicherung später nicht aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung die Leistung verweigern kann.