Anzeigepflichtverletzung

Beim Abschluss einer Versicherung, werden vom Antragsteller unterschiedlichste Angaben (Bsp.: Gesundheitsangaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung) abgefragt. Werden hier wissentlich falschen Angaben gemacht, so spricht man von einer Anzeigenpflichtverletzung.

Kann die Versicherung dem Antragsteller bei einem späteren Schadensfall die Anzeigenpflichtverletzung nachweisen, kann sie die Leistung verweigern oder im schlimmsten Fall den Vertrag kündigen. Deshalb sollte man immer peinlichst genau darauf achten, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Im §19 Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist folgendes nachzulesen:
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

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