Arbeitgeberzuschuß
Das deutsche Krankenversicherungssystem sieht vor, dass die Beiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber gemeinsam getragen werden. Bis vor wenigen Jahren lagen sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmeranteil jeweils bei 50%. Durch eine gesetzliche Änderung muss der Arbeitnehmer zwischenzeitlich etwas mehr bezahlen. Denn im Jahre 2007 wurde beschlossen, das zur Finanzierung des Krankengeldes und des Zahnersatzes der Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% bezahlen muss, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt.
Arbeitgeberzuschuss gilt auch für privat Krankenversicherte!
Der Arbeitgeberzuschuss wird auch dann bezahlt, wenn der Versicherungsnehmer in die private Krankenversicherung wechselt. Allerdings gibt es hier eine Maximierung auf den hälftigen Höchstbeitrag, der auch im Falle eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung vom Arbeitnehmer übernommen worden wäre. Liegt der Beitrag für die private Krankenversicherung höher als dieser Maximalbeitrag, so muss der Arbeitnehmer die Merhkosten auch in diesem Falle selbst finanzieren. Liegt der Beitrag dagegen wesentlich niedriger als die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung erhält der Arbeitnehmer dennoch nur 50% des tatsächlichen Beitrags als Arbeitgeberzuschuss.